Satzung


FORWART e.V.

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen FORWART mit dem Zusatz "e.V.“ nach Eintragung.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. Er wird nach seiner Gründung in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist: a. die Förderung von Kunst und Kultur durch die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung von Kulturschaffenden; b. Die Förderung der Berufsbildung der Studierenden der Hochschule für Musik und Theater München c. die Förderung und Unterstützung des Instituts für Kulturmanagement der Hochschule für Musik und Theater München.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. die Konzeption und Durchführung eigener kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie kultureller Kooperationsprojekte mit Privatpersonen, Kulturinstitutionen und Unternehmen, innerhalb derer Auftritts- und Übungsmöglichkeiten für die Studierenden der Hochschule für Musik und Theater München geschaffen werden; b. die Beschaffung von Finanzmitteln zur Weiterleitung an das Institut für Kulturmanagement zweckgebunden für die Förderung der Kunst und Kultur und der Berufsbildung der Studierenden der Hochschule für Musik und Theater München.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder verpflichten sich die Interessen des Vereins zu fördern und dessen Satzung zu achten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie nehmen an der Vereinsarbeit aktiv teil und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. Für ordentliche Mitglieder werden weder Aufnahmegebühren noch Mitgliedsbeiträge erhoben.

(3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein durch Geld, Sach- oder Dienstleistungen fördern. Fördernde Mitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Fördermitglieder zahlen vom Vorstand festzusetzende Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die in besonderem Maße den Vereinszweck gefördert haben. Sie sind von jeglicher Beitragspflicht freigestellt. Eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss der natürlichen Person oder Auflösung der Vereinigung.

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Wenn ein Mitglied schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereines verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per E-Mail erfolgen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder in Schriftform, unter Angaben des Zweckes und der Gründe, verlangt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Von Form und Ladungsfristen kann in diesem Fall abgewichen werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand bzw. der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter.

(5) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Wahl des Vorstands (§ 8); b. die Bestimmung der Vereinspolitik; c. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstands; d. die Entlastung des Vorstands in jeder abgehaltenen Mitgliederversammlung; e. Satzungsänderungen; f. die Auflösung des Vereins.

(8) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.

(10) Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigung ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege einer schriftlichen Stimmabgabe erfolgen. In diesem Fall hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über die Abstimmungspunkte zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtanwesenheit in der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen in Mitgliederversammlungen.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen je ein Vertreter der Leitung des Instituts für Kulturmanagement und ein Vertreter der Hochschulleitung der Hochschule für Musik und Theater München angehören. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der auch Stellvertreter des Vorsitzenden ist, und dem Schriftführer. Die Funktionen des Schatzmeisters, des Stellvertreters und des Schriftführers können auch von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter können den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.

(4) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(5) Der Vorstand entscheidet mit einer einfachen Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist ab einer Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden den Mitgliedern regelmäßig in geeigneter Form mitgeteilt.

(6) Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.

(7) Der Vorstand bestimmt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung.

(8) Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/ oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit wie bei Satzungsänderungen.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule für Musik und Theater München zur Förderung des Instituts für Kulturmanagement. Die Hochschule hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

 

FORWART e.V.

c/o Hochschule für Musik und Theater München

Standort Gasteig

Kellerstr. 6

81667 München

 

Telefon: +49 (0)89 48098-4555

E-Mail: kontakt(a)forwart-muenchen.de

 

Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt:

Prof. Maurice Lausberg

Prof. Markus Bellheim

Ines M. Schneider